Statuten

Geschrieben von Pucci

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein  führt den Namen: Triathlonverein NCB-Triteam

(2) Er hat seinen Sitz in 2384 BREITENFURT, Hauptstrasse 82

     und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen  ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Mitgliedern eine Plattform zu bieten um Triathlon und Kraftsport  zu betreiben

ein weiterer Schwerpunkt ist die Förderung von Nachwuchs.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen

 

a) gemeinsame Trainingseinheiten unter Anleitung  von Fachleuten

b) Teilnahme an Wettbewerben

c) individueller Erfahrungsaustausch

d) Informationsveranstaltungen und Fachvorträge

e)...................................................

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

a)  Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b)  Sponsorbeiträge

c)   Förderbeiträge

d)   ..............................

e)  ................................

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die  Mitglieder  des  Vereins  gliedern  sich  in  ordentliche,  außerordentliche  und Ehrenmitglieder.

 

(2) Ordentliche  Mitglieder  sind  jene,  die  sich  voll  an  der  Vereinsarbeit  beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die einen entsprechende Antrag stellen und deren Antrag mit einfacher Mehrheit  des Vorstandes befürwortet wurde , sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

 

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3) Bis  zur  Entstehung  des  Vereins  erfolgt  die  vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen  Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft  wird  erst  mit  Entstehung  des  Vereins wirksam. Wird  ein  Vorstand  erst  nach  Entstehung  des  Vereins  bestellt,  erfolgt  auch  die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

 

(4) Die  Ernennung  zum  Ehrenmitglied  erfolgt  auf  Antrag  des  Vorstands  durch  die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen

Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

 

(2) Der  Austritt  kann  nur  zum Ende jeden Monats erfolgen.

Er  muss  dem  Vorstand  mindestens  1  Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden.  Erfolgt  die  Anzeige  verspätet,  so  ist  sie  erst  zum  nächsten  Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung  unter  Setzung  einer  angemessenen  Nachfrist  länger  als  sechs  Monate  mit  der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung  anderer  Mitgliedspflichten  und  wegen  unehrenhaften  Verhaltens verfügt werden.

 

(5) Die  Aberkennung  der  Ehrenmitgliedschaft  kann  aus  den  im  Abs.  4  genannten  Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die  Mitglieder  sind  berechtigt, an allen Veranstaltungen  des  Vereins  teilzunehmen  und die  Einrichtungen  des  Vereins  zu  beanspruchen.  Das  Stimmrecht  in  der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3) Mindestens  ein  Zehntel  der  Mitglieder  kann  vom  Vorstand  die  Einberufung  einer Generalversammlung verlangen.

 

(4) Die  Mitglieder  sind  in  jeder  Generalversammlung vom  Vorstand  über  die  Tätigkeit  und finanzielle  Gebarung  des  Vereins  zu  informieren.  Wenn  mindestens  ein  Zehntel  der Mitglieder  dies  unter  Angabe  von  Gründen  verlangt,  hat  der  Vorstand  den  betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5) Die  Mitglieder  sind  vom  Vorstand  über den geprüften Rechnungsabschluss

(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitglieder  sind  zur  pünktlichen  Zahlung  der Beitrittsgebühr  und  der  Mitgliedsbeiträge  in  der  von  der  Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

 

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

a.  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c.  Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d.  Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e.  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

 

(3) Sowohl  zu  den  ordentlichen  wie  auch  zu  den außerordentlichen  Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs.  2  lit.  a  .  c),  durch  die/einen  Rechnungsprüfer  (Abs.  2  lit.  d)  oder  durch  einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

 

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens  drei  Tage  vor  dem  Termin  der Generalversammlung  beim  Vorstand  schriftlich,  mittels  Telefax  oder  per  E-Mail einzureichen.

 

(5) Gültige  Beschlüsse ausgenommen  solche  über  einen  Antrag  auf  Einberufung  einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6) Bei  der  Generalversammlung  sind  alle  Mitglieder  teilnahmeberechtigt.  Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung  des  Stimmrechts  auf  ein  anderes Mitglied im Wege  einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7) Die  Generalversammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Anzahl  der  Erschienenen beschlussfähig.

 

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das  Statut  des  Vereins  geändert  oder  der  Verein  aufgelöst  werden  soll,  bedürfen  jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9) Den  Vorsitz  in  der  Generalversammlung  führt  der/die  Obmann/Obfrau,  in  dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;

b)  Entgegennahme  und  Genehmigung  des  Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e)  Entlastung des Vorstands;

f)  Festsetzung  der  Höhe  der  Beitrittsgebühr  und  der  Mitgliedsbeiträge  für  ordentliche  und für außerordentliche Mitglieder;

g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern,  und  zwar  aus  Obmann/Obfrau  und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und  Stellvertreter/in  sowie  Kassier/in  und

Stellvertreter/in.

 

(2) Der  Vorstand  wird  von  der  Generalversammlung  gewählt.  Der  Vorstand  hat  bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied  zu  kooptieren,  wozu  die  nachträgliche  Genehmigung  in  der  nächstfolgenden Generalversammlung  einzuholen  ist. Fällt der Vorstand  ohne  Selbstergänzung  durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar  lange  Zeit  aus,  so  ist  jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig  sein,  hat  jedes  ordentliche  Mitglied,  das  die  Notsituation  erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt  1Jahr; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4) Der  Vorstand  wird  vom  Obmann/von  der Obfrau, bei Verhinderung von

seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r  auf  unvorhersehbar  lange  Zeit  verhindert, darf jedes sonstige  Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

 

(5) Der  Vorstand  ist  beschlussfähig,  wenn  alle  seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6) Der  Vorstand  fasst  seine  Beschlüsse  mit  einfacher  Stimmenmehrheit;  bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist  auch  diese/r  verhindert,  obliegt  der  Vorsitz  dem  an  Jahren  ältesten  anwesenden Vorstandsmitglied  oder  jenem  Vorstandsmitglied,  das  die  übrigen  Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(8) Außer  durch  den  Tod  und  Ablauf  der  Funktionsperiode  (Abs.  3)  erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

 

(9) Die  Generalversammlung  kann  jederzeit  den  gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder  entheben.  Die  Enthebung  tritt  mit  Bestellung  des  neuen  Vorstands  bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich  ihren  Rücktritt  erklären.  Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender  Aufzeichnung  der  Einnahmen/Ausgaben und Führung eines

Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung  des  Jahresvoranschlags,  des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte  des  Vereins.  Der/die

Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der  Schriftführerin,  in  Geldangelegenheiten  (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen  Vorstandsmitgliedern  und  Verein  bedürfen  der  Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche  Bevollmächtigungen,  den  Verein  nach  außen  zu  vertreten  bzw.  für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4) Bei  Gefahr  im  Verzug  ist  der/die Obmann/Obfrau  berechtigt,  auch  in  Angelegenheiten, die  in  den  Wirkungsbereich  der  Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8) Im  Fall  der  Verhinderung  treten  an  die  Stelle  des/der  Obmanns/Obfrau,  des

Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der  Generalversammlung  auf  die  Dauer  von 2  Jahren  gewählt.  Wiederwahl  ist  möglich.  Die  Rechnungsprüfer  dürfen  keinem Organ  mit  Ausnahme  der  Generalversammlung angehören,  dessen  Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende  Geschäftskontrolle  sowie  die  Prüfung  der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern  die  erforderlichen  Unterlagen  vorzulegen  und  die  erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern  und  Verein  bedürfen  der  Genehmigung durch die Generalversammlung.  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

 

(1) Zur  Schlichtung  von  allen  aus  dem  Vereinsverhältnis  entstehenden  Streitigkeiten  ist  das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung. im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2) Das  Schiedsgericht  setzt  sich  aus  drei  ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem  Vorstand  ein  Mitglied als Schiedsrichter schriftlich  namhaft macht.  Über  Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht  der  andere  Streitteil  innerhalb  von  14  Tagen  seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts  namhaft.  Nach  Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches  Mitglied  zum/zur  Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts.  Bei  Stimmengleichheit entscheidet  unter  den  Vorgeschlagenen  das  Los.  Die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts dürfen  keinem  Organ mit  Ausnahme  der  Generalversammlung angehören,  dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das  Schiedsgericht  fällt  seine  Entscheidung  nach  Gewährung  beiderseitigen  Gehörs  bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Diese Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist  über die Abwicklung  zu  beschließen.  Insbesondere  hat  sie  einen  Abwickler  zu  berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen  zu  übertragen  hat.  Dieses  Vermögen  soll,  soweit  dies  möglich  und erlaubt  ist,  einer  Organisation  zufallen,  die  gleiche  oder  ähnliche  Zwecke  wie  dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

 
Best hosting deal on hostgator coupon or play poker on party poker
Copyright 2011 NCB-Triteam - Statuten.
Joomla Templates by Wordpress themes free